Verfahren zum Schutz von Kindern in Jaskółka Dom und Jaskółka SPA
by Joanna Popiół
I. Einführung
Mit der Änderung des Gesetzes vom 28. Juli 2023 über das Familien- und Vormundschaftsgesetz und andere Gesetze (GBl. 2023, Pos. 1606) werden strengere Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen vor verschiedenen Formen von Gewalt eingeführt. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen möchten wir betonen, dass die Einrichtungen „Jaskółka Dom“ und „Jaskółka SPA by Joanna Popiół“ (nachstehend „Einrichtung“ genannt) ausschließlich für Erwachsene bestimmt sind. Unser Engagement für den Schutz der Rechte jedes einzelnen Besuchers, insbesondere der Kinder, hat jedoch weiterhin Priorität. Aus diesem Grund haben wir besondere Regeln aufgestellt, um die Risiken, die mit dem Aufenthalt von Personen unter 18 Jahren in der Einrichtung verbunden sind, vollständig auszuschließen.
II. Zweck des Verfahrens
Der Zweck dieses Verfahrens ist es, die Sicherheit von Minderjährigen in Situationen zu gewährleisten, in denen ein Erwachsener versucht, mit einem Minderjährigen in die Einrichtung einzuchecken oder einen Minderjährigen in sein Zimmer oder in Spa einzuladen. Durch die Annahme und strikte Einhaltung der folgenden Grundsätze sollen die Rechte der Kinder geschützt und ihre Verletzung verhindert werden.
III. Rechtsgrundlage für das Verfahren
Dieses Verfahren wurde auf der Grundlage des Gesetzes vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch und einiger anderer Gesetze (GBl. 2023, Pos. 1606) und des Gesetzes vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung der Gefahr von Sexualstraftaten und den Schutz von Minderjährigen(GBl. 2024, Pos. 560) entwickelt.
IV. Allgemeine Grundsätze
- Die Einrichtung übt ihre Tätigkeit unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte aus und legt dabei besonderen Wert auf den Schutz der Rechte von Minderjährigen.
- Die Einrichtung ist sich ihrer Rolle bei der Förderung eines verantwortungsbewussten sozialen Verhaltens und der Einhaltung von Gesetzen bewusst.
- Die Einrichtung schult ihre Mitarbeiter darin, wie sie Situationen, die Minderjährige gefährden könnten, erkennen und darauf reagieren können.
- Die Einrichtung ist nur für erwachsene Gäste bestimmt. Die Zulassung von Minderjährigen ist ausnahmslos verboten.
- Die Einrichtung akzeptiert keine Buchungen von Minderjährigen oder deren Besuch, auch wenn sie von Erwachsenen eingeladen werden.
- Wird ein Erwachsener dabei ertappt, wie er versucht, einen Minderjährigen in der Einrichtung einzuchecken oder einzuladen, informiert das Personal unverzüglich die Leitung der Einrichtung und gegebenenfalls die zuständigen Dienste.
- Es ist strengstens untersagt, Minderjährige in die Einrichtung einzuladen. Jeder derartige Versuch wird restriktive Maßnahmen nach sich ziehen, einschließlich der Benachrichtigung der Polizei.
- Das Personal ist verpflichtet, die Gäste zu überwachen, um sicherzustellen, dass die oben beschriebenen Verbote eingehalten werden.
V. Verfahren für die Reaktion auf Versuche, mit einem Minderjährigen einzuchecken
- Identitäts- und Altersprüfung: Die Majordomus sind verpflichtet, die Ausweisdokumente aller Gäste zu kontrollieren und insbesondere das Alter der Begleitperson zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen das Verbot von Minderjährigen verstoßen.
- Unbedingte Benachrichtigung von zuständigen Diensten: Wird festgestellt, dass ein Minderjähriger an einem Check-in-Versuch beteiligt ist, informiert der Majordomus unverzüglich die Leitung der Einrichtung und benachrichtigt im Falle eines begründeten Verdachts auf psychische und/oder physische Gewaltanwendung gegen den Minderjährigen die Polizei. Vorrangiges Ziel ist es, die Situation schnell zu überprüfen und das Wohl des Kindes zu schützen.
- Verweigerung des Check-ins: Solange die Situation nicht von den zuständigen Diensten geklärt ist, kann ein Erwachsener, der sich mit einem Kind anmelden will, nicht eingecheckt werden. Der Majordomus informiert über die Regeln der Einrichtung und die Gründe für die Verweigerung des Check-ins.
- Überwachung und Beobachtung: Bestehen Zweifel an der Sicherheit eines Minderjährigen, sorgt das Personal der Einrichtung dafür, dass das Kind bis zum Eintreffen der Polizei ständig überwacht und beobachtet wird.
VI. Verfahren, wenn ein Minderjähriger in ein Zimmer oder ein Spa eingeladen wird
- Enge Überwachung: Jede Situation, in der ein Minderjähriger in ein Zimmer oder ein Spa eingeladen wird, wird sofort der Leitung der Einrichtung und der Polizei gemeldet.
- Unbedingte Benachrichtigung von zuständigen Diensten: Wenn sich ein Erwachsener nicht an das absolute Verbot der Nutzung von Hotelzimmern oder Spas durch Minderjährige hält und das Personal Zweifel an seinen Absichten oder an der Sicherheit des Minderjährigen hat, ist das Personal verpflichtet, die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.
VII. Verfahren, wenn die Anwesenheit eines Minderjährigen in der Einrichtung festgestellt wird:
- Das Personal, das die Anwesenheit eines Kindes feststellt, benachrichtigt unverzüglich die Leitung der Einrichtung.
- Wenn es den begründeten Verdacht gibt, dass ein Kind in der Einrichtung missbraucht wird, sollte die Polizei sofort benachrichtigt werden. Dabei ist die Nummer 112 zu wählen und die Umstände des Vorfalls sind telefonisch zu schildern. Je nach der Dynamik der Situation und den Umständen wird der Anruf von der Person getätigt, die den Vorfall direkt beobachtet hat. Handelt es sich bei dem Anzeigenden um einen Mitarbeiter der Einrichtung, so unterrichtet er gleichzeitig seinen Vorgesetzten über den Vorfall.
- Ein begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch liegt vor, wenn:
a) das Kind einem Mitarbeiter der Einrichtung die Tatsache des Missbrauchs offenbart hat,
b) der Mitarbeiter den Missbrauch bemerkte,
c) das Kind Anzeichen von Missbrauch zeigt (z. B. Kratzer, blaue Flecken) und auf Nachfragen unzusammenhängend und/oder chaotisch antwortet und/oder verwirrt ist oder andere Umstände vorliegen, die auf Missbrauch hindeuten, z. B. das Auffinden von Kinderpornografie im Zimmer eines Erwachsenen. - In dieser Situation sollten das Kind und die Person, die verdächtigt wird, das Kind zu missbrauchen, daran gehindert werden, das Gebäude zu verlassen.
- In begründeten Fällen kann die verdächtige Person durch[1] Jedermann-Festnahme festgenommen werden. In einer solchen Situation sollte die Person bis zum Eintreffen der Polizei von zwei Personen in einem separaten Raum beaufsichtigt werden, der nicht im Blickfeld der Öffentlichkeit liegt.
- In jedem Fall muss die Sicherheit des Kindes gewährleistet sein. Das Kind sollte bis zum Eintreffen der Polizei in der Obhut eines Mitarbeiters der Einrichtung sein.
- Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, bei der das Kind mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Epidermis) in Berührung gekommen ist, sollte das Kind nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei am Waschen und Essen/Trinken gehindert werden.
- Sobald die Polizei das Kind abgeholt hat, sollten die Videoaufzeichnungen und andere relevante Beweise (z. B. Dokumente) zu dem Vorfall gesichert und auf Wunsch der Dienste per Einschreiben oder persönlich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei weitergeleitet werden.
- Nach dem Einsatz der Dienste sollte das Ereignis in einem Ereignisprotokoll oder einem anderen dafür vorgesehenen Dokument beschrieben werden.
VIII. Regeln für den Schutz personenbezogener Daten von Minderjährigen
- Der Schutz personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, nachstehend DSGVO genannt.
- Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der „Datenschutzpolitik“ geregelt.
- Da die Räumlichkeiten der Einrichtung und ihre Umgebung videoüberwacht sind und die Anwesenheit von Minderjährigen generell nicht gestattet ist, ist jede Aufnahme des Bildes eines Minderjährigen, einschließlich des Filmens, Fotografierens und Tonaufnahmen, stillschweigend verboten. In Fällen, in denen die Anwesenheit eines Minderjährigen auf dem Gebiet der Einrichtung auf die betrügerischen Absichten eines Erwachsenen zurückzuführen ist, ergreift die Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte des Kindes im Einklang mit den geltenden Gesetzen, einschließlich der DSGVO, geschützt werden. Die Weitergabe des Bildes eines Minderjährigen ist nur unter außergewöhnlichen Umständen, die den Schutz seiner Interessen rechtfertigen, oder auf ausdrückliches Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden zulässig.
IX. Schulung des Personals:
- Das gesamte Personal wird regelmäßig über die Rechte von Kindern, Methoden zur Erkennung von Risikosituationen und Interventionsverfahren geschult.
- Jeder neu eingestellte Mitarbeiter wird über die Vorschriften gegen die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und für deren Durchsetzung geschult.
- Die Mitarbeiter sind verpflichtet, strenge Verfahren einzuhalten, um das Alter der Gäste bei der Buchung und beim Einchecken in der Einrichtung zu überprüfen.
- Das Personal wird über die rechtlichen Folgen einer Nichtbeachtung der Kinderschutzverfahren informiert.
X. Überwachung und Überprüfung der Verfahren:
- Die Einrichtung verpflichtet sich, ihre Verfahren zum Schutz von Kindern regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den sich ändernden Rechtsvorschriften und Kinderschutzstandards zu entsprechen.
- Alle Kommentare und Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Kindern werden sorgfältig analysiert und gegebenenfalls umgesetzt.
- Dieses Dokument wurde zuletzt am 15. August 2024 aktualisiert.
XI. Zusammenfassung
Diese Verfahren bilden den grundlegenden Rahmen für die Kinderschutzaktivitäten der Einrichtung, betonen nachdrücklich das Verbot der Aufnahme von Minderjährigen und bieten wirksame Interventionsinstrumente für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot.
Anlagen:
- Beispiele für Situationen, die einen Verdacht aufkommen lassen oder auf möglichen Kindesmissbrauch hinweisen können
- Beispiel eines Gesprächsmusters mit einem Erwachsenen und einem Minderjährigen während der Identifizierung